Mietervertreibung kann verhindert werden: Düsseldorf braucht soziale Erhaltungssatzungen!

Zum geplanten Abriss von Wohnungen an der Schwelmer Straße, Ecke Bruchstraße in Flingern erklärt Oliver Schreiber, Ratsherr für Flingern und Mitglied im Planungsausschuss: „Die Stadtpolitik hat derzeit keine Instrumente in der Hand, um den Mietern zu helfen. Sie darf lediglich beurteilen, ob der Ersatzneubau nach „Art und Maß der Nutzung“ in die Umgebung passt. Dabei gibt es die passenden Werkzeuge im Baugesetzbuch: Soziale Erhaltungssatzungen. Auf ihrer Grundlage kann die Politik den Abriss die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen untersagen oder an strenge Auflagen binden. Die SPD Düsseldorf will diese Schutzsatzungen für alle zentrumsnahen Stadtteile wie Flingern.“

Annika Maus, stellvertretende Parteivorsitzende der SPD Düsseldorf, führt aus: „Ob Wohnen in Düsseldorf bezahlbar bleibt, entscheidet sich auch im aktuellen Wohnungsbestand. Die Neubauquote liegt bei gerade einmal 0,5%. Die meisten Menschen wohnen im Altbau – oft zu Mieten, die noch relativ günstig sind. Es darf nicht sein, dass man diesen Menschen nicht beisteht, wenn sie aus ihren Wohnungen vertrieben werden sollen. Die Stadtpolitik muss sich trauen, die rechtlichen Mittel, die es ja bereits gibt, zum Wohle der Bürger*innen dieser Stadt zu nutzen und  Profitjäger mit solchen Schutzsatzungen in die Schranken weisen. Leider haben sowohl CDU als auch FDP sich in der Vergangenheit deutlich gegen solche Satzungen ausgesprochen, wie an der Debatte um eine Wohnraumschutzsatzung deutlich wurde.“

Erhaltungssatzungen können von den Kommunen auf der Grundlage der §§ 172 ff. Baugesetzbuch erlassen werden. Sie sind für verschiedene Schutzziele möglich, unter anderem für den Erhalt des städtebaulichen Charakters eines Gebiets, aber auch für den sogenannten Milieuschutz, also der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Wo Erhaltungssatzungen gelten, stehen Abrisse und Nutzungsänderungen unter einem zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt der Kommune. Genehmigt wird nur, wenn die Schutzziele durch die Maßnahme nicht verletzt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein bestimmtes Wohnungsangebot geschmälert wird, das für den Erhalt der typischen Wohnbevölkerung notwendig ist.

Aus Erhaltungssatzungen ergeben sich auch Vorkaufsrechte, die die Stadt zugunsten Dritter, also beispielsweise der städtischen Wohnungsbaugesellschaft, ausüben kann. Häufig wird der tatsächliche Kauf vermieden und mit dem Eigentümer eine Abwendungsvereinbarung getroffen, die bestimmte soziale Auflagen vorsieht – In Hamburg, Berlin, Frankfurt und München werden Erhaltungssatzungen und Vorkaufsrechte inzwischen offensiv angewandt, um dem wachsenden Umwandlungsdruck auf die Mietwohnungsbestände mit baurechtlichen Mitteln zu begegnen.